Bild: gmx.at
Die Agentur für Arbeit hat, man glaubt es kaum, einen Stundenlohn für „Flüchtlinge“ festgesetzt, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, der für deutsche Mitarbeiter gilt.
Dass nun jedoch Deutsche weniger verdienen sollten als „Flüchtlinge“ sorgt daher verständlicher Weise für jede Menge Emotionen.
Firma erhält Anweisung der Agentur für Arbeit
Zwei Flüchtlingen müssten 14 Euro pro Stunde bezahlt werden, ansonsten dürfe eine Firma in Weingarten diese gar nicht einstellen, wie auch die schwaebische.de berichtet hatte.
So jedenfalls lautete die Anweisung der Agentur für Arbeit, Deutsche sollten demnach weniger verdienen, das sorgte verständlicher Weise für jede Menge Emotionen.
Diese kurios anmutende Geschichte sollte fraglos sowohl für Spitzenpolitiker, Unternehmer, Arbeitnehmer und Entscheider der Agentur für Arbeit zweifellos von Interesse sein. Hierbei wird wohl beispielhaft aufgezeigt, was in Deutschland völlig falsch läuft, obwohl ein Amt offenbar vorschriftsgemäß gehandelt hatte.
Diese „sinnbildliche“ Geschichte begann mit der Anfrage einer Flüchtlingssozialarbeiterin aus Bad Waldsee bei der Firma SV Druck GmbH, einer Tochterfirma der SV Gruppe, in Weingarten. Die Mitarbeiterin bat darum, zwei Flüchtlinge zu beschäftigen, die unbedingt arbeiten möchten. Fleißige, leistungsfähige Menschen, die ansonsten arbeitslos bleiben würden und von staatlicher Unterstützung leben müssten. Soweit so gut.
Verträge unterzeichnet
Die Personalabteilung kam also der Bitte im Januar 2025 nach. Beide Flüchtlinge erhielten Arbeitsverträge als Helfer im Versand der SV Druck GmbH. Diese Tätigkeiten werden mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro vergütet. Arbeitsbeginn sollte der 1. Februar 2025 sein, alle waren zuversichtlich, sowohl die Flüchtlinge, Arbeitgeber als auch die Sozialarbeiterin.
Schlussendlich fehlte nur noch, als formaler Akt, die Zustimmung der Ausländerbehörde im Amt für Migration und Integration.
Die allgemeine Überraschung folgte allerding durch die Behörde, die beim Landratsamt Ravensburg angesiedelt ist. Diese schrieb am 20. Januar in einem Brief an die Flüchtlinge, „Der Beschäftigung wird nicht zugestimmt, da die Beschäftigungsbedingungen nicht den ortsüblichen Rahmenbedingungen für einen Helfer in der Versandabteilung entsprechen. Die ortsübliche Entlohnung wird bei mindestens 14,00 Euro/Stunde festgemacht.“
Weiter hieß es: „Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme der Beschäftigung trotz versagter Beschäftigungserlaubnis strafrechtlich geahndet werden kann.“
Unter 14 Euro Stundenlohn ist arbeiten für Zuwanderer „verboten“
De facto bedeutet dies also, für 14 Euro pro Stunde dürften die „Flüchtlinge“ arbeiten, aber nicht zum gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro. Auf Nachfrage beim Landratsamt teilt Sprecherin Julia Moosherr dazu mit, „bei Personen, welche sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, muss unser Amt für Migration und Integration die Bundesagentur für Arbeit insofern beteiligen, das deren Zustimmung zur beabsichtigten Beschäftigung eingeholt werden muss. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zustimmung jedoch versagt. Die Ausländerbehörde hat keinerlei Einfluss auf die Entscheidung der fachlich nicht weisungsgebundenen Bundesagentur für Arbeit.“
Dies bedeutet somit, dass die treibende Kraft bei der Ablehnung die Agentur für Arbeit gewesen war. Auf Nachfrage, warum der Mindestlohn für die beiden Flüchtlinge höher sein sollte als der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland teilte Pressesprecherin Eva Schmid mit:
„Bei der Prüfung der Arbeitsbedingungen stellt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn die unterste Grenze der Entlohnung dar und kommt erst zum Tragen, wenn kein ortsübliches Entgelt ermittelt werden kann“.
„Für die Tätigkeit ‚Mitarbeiter Versandabteilung‘ ergibt sich, unter Berücksichtigung der o.g. Vorgehensweise, ein ortsübliches Mindestentgelt von 14,00 EUR/Std. Zum Vergleich, der Entgeltatlas ermittelt für die entsprechenden Referenzberufe ‚Helfer – Druck‘ ein Entgelt von 2.769,00 EUR bei 40 Wochenstunden (15,98 EUR/Std) bzw. Helfer/in – Lagerwirtschaft, Transport ein Entgelt von 2.863,00 EUR bei 40 Wochenstunden (16,52 EUR/Std).“
Deutsche verdienen allerdings nur 12,82 Euro
Die Antwort löste, vorsichtig formuliert, Verwunderung bei der Personalabteilung der SV Druck GmbH aus. Dort stellte man daraufhin klar, faktisch würden bei SV Druck alle Versandhilfstätigkeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro brutto vergütet.
Würde man allerdings die „Flüchtlinge“ zum geforderten Mindestlohn von 14 Euro pro Stunde einstellen, würden sie mehr verdienen als deutsche Kollegen. Mögliche Folge wäre daher zweifelsfrei, dass die Mitarbeiter irgendwann über ihre Gehälter reden würden und deutsche Kollegen daher nicht verstehen könnten, warum „Flüchtlinge“ für die gleiche Tätigkeit einen höheren Stundenlohn beziehen würden.
Um also keinen Unfrieden ins Unternehmen zu tragen, wurden die Verträge mit den Flüchtlingen nunmehr gekündigt, noch vor dem ersten Arbeitstag. Seitdem wird allerdings auf zahlreichen Ebenen diskutiert.
Es gehe dabei um die Frage, wie die Bundesagentur für Arbeit den geforderten Mindestlohn von 14 Euro in Weingarten berechnet hatte. Sprecherin Schmid teilte dazu mit, „bei Ermittlung des ortsüblichen Lohns wird auf repräsentative und belastbare Quellen abgestellt, dazu gehören u.a. der Entgeltatlas oder beispielsweise der Tarifvertrag der Zeitarbeit (IGZ).“
Aussagekraft des Entgeltatlas
In besagten Entgeltatlas scheinen bei der SV Druck GmbH faktisch bezahlte Löhne von 12,82 Euro jedoch nicht einzufließen. Auch nicht die, zum Lohn hinzukommenden Nachtzuschläge von 25 Prozent ab 20 Uhr bzw. 40 Prozent ab 0.00 Uhr, mit denen die „Flüchtlinge“, wie auch die übrigen Mitarbeiter, die dort abends und nachts arbeiten, auf einen Stundenlohn von weit mehr als 14 Euro kommen würden. Übergeordnet geht es dabei natürlich um die Frage, warum sich die Bundesagentur für Arbeit über den gesetzlichen Mindestlohn hinwegsetzen dürfe und selbstständig Stundenlöhne in der freien Wirtschaft festlegen könne.
Behördensprecherin Schmid schreibt dazu:
„Die BA ist zur Prüfung der Arbeitsbedingungen in allen Fällen einer Zustimmungsanfrage gesetzlich verpflichtet. Geregelt ist dies in § 39 Aufenthaltsgesetz.“
Formal scheint somit die Agentur für Arbeit offenbar richtig gehandelt zu haben, de facto jedoch bleiben jedoch zwei „Flüchtlinge“ arbeitslos, die als „löbliche Ausnahmen“ gerne arbeiten wollten.
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