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„Irrwitzige“ Bußgelder bei Verstoß gegen Habecks Heizungsgesetz

Wer nunmehr gegen das neue „Habecksche“ Heizungsgesetz der Ampel verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Das umstrittene neue Heizungsgesetz tritt 2024 in Kraft und mit ihm kommen neue Pflichten für Eigentümer.

Welche Verstöße werden ab Januar richtig teuer 

Mit Beginn des Jahres 2024 wird das aktualisierte Heizungsgesetz, das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG), wirksam.  Es soll nach Vorstellung von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und der Ampel, für einen tiefgreifenden Wandel in Deutschland sorgen.

Ziel des Gesetzes soll sein, den Einsatz fossiler Brennstoffe wie Heizöl oder Gas zu senken und stattdessen erneuerbare Energien wie Wärmepumpen oder Nah- und Fernwärme zu begünstigen. Neu installierte Heizungsanlagen müssen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Mit dieser Gesetzesänderung ab Januar wurden einhergehend auch die Strafen für die Nichteinhaltung der Vorschriften angepasst. Bußgelder können somit zwischen 5.000 und 50.000 Euro liegen.

Bei welchen Verstößen welche Bußgelder drohen 

Ein Vergehen gegen das GEG gilt als Ordnungswidrigkeit und wird dementsprechend von den zuständigen Behörden bestraft. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus den potenziellen Verstößen und den entsprechenden Bußgeldern, die gemäß § 108 GEG verhängt werden können.

Wer soll nun die Vorschriften kontrollieren?

„Es liegt im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ein verhältnismäßiges Bußgeld zu verhängen“, so die Sprecherin des Wirtschaftsministeriums, Susanne Ungrad, auf Anfrage der Berliner Zeitung.

Im Rahmen der Feuerstätten-Schau müssen die Schornsteinfeger die Beachtung der Übergangsfristen überprüfen. Die Einhaltung der baulichen Dimensionen des GEG wird laut Haus & Grund Deutschland in der Regel von der zuständigen Baubehörde kontrolliert, die Details regelt jedes Land selbstständig.

Für Wärmepumpen wurde dazu eigens ein Paragraf (§60a) in die Novelle des GEG eingefügt. Dort ist zu lesen, „Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.“

Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen sind hiervon ausgenommen.

Wenig erstaunlich war bereits im Sommer dieses Jahres der Verkauf von Wärmepumpen drastisch eingebrochen.

Redaktion2

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