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Europaweites Geldwäschegesetz: Händler müssen ab 3.000 Euro Barzahlung die Identität des Kunden feststellen

Ab dem kommenden Jahr gilt eine neue Regelung zur Geldwäsche. Die Europäische Union vereinheitlicht damit die Bedingungen in allen Mitgliedsstaaten.

Die Europäische Union schränkt ab dem kommenden Jahr die freie Verwendung von Bargeld weiter ein.

Von OLIVER SIGNUS | Ab 10. Juli 2027 gilt die Verordnung 2024/1624 „zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung“, die drei Jahre zuvor in Kraft getreten war. Sie gestattet dann nur noch Barzahlungen von maximal 10.000 Euro an Unternehmen oder Selbstständige. Bereits ab 3.000 Euro gilt für Händler eine Nachweispflicht. Er muss dann die Identität des Kunden feststellen. Privatpersonen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie können weiterhin Bargeld in unbeschränktem Umfang entgegennehmen oder ausgeben.

EU-Mitgliedsländer dürfen Vorschriften verschärfen

Mit den einschränkenden Maßnahmen beabsichtigt die EU, kriminelle Aktivitäten zu unterbinden. So heißt es in der Verordnung, dass Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus häufig über Ländergrenzen hinweg stattfinden. Daher müssen die Regelungen in diesem Bereich mit den weltweit geltenden Vorgaben übereinstimmen und mindestens ebenso streng ausgestaltet sein.

Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit ein, niedrigere Schwellenwerte und strengere Vorschriften zu erlassen. In der Verordnung auf Seite 31 heißt es, dass dies dann geschehen dürfe, wenn damit „legitime Ziele im öffentlichen Interesse verfolgt werden“. Deutschland hat bisher keine weiteren Einschränkungen geplant.

Neue Behörde

Auch der Kryptobereich wird in das neue Regelwerk einbezogen. Kryptodienstleister müssen mit Inkrafttreten der Verordnung Kunden eindeutig identifizieren und Transaktionen stärker überwachen. Anonyme Kryptodienste sind daher künftig nicht mehr zulässig (Seite 31).
Ergänzend wurde eine neue Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti‑Money Laundering Authority, AMLA) eingerichtet, die im Juli vergangenen Jahres in Frankfurt ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Sie soll Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen koordinieren und beaufsichtigen (Seite 2). Im Übrigen wird alles verboten, was anonym angelegt oder eingerichtet ist. Das betrifft somit Bank- und Zahlungskonten, Sparbücher und Schließfächer (Seite 92).

Mehr Aufwand für Unternehmen

Die neue Verordnung verbietet auch die Barzahlung von Immobilien in allen Mitgliedsländern der EU. In Deutschland ist das jedoch bereits seit dem 1. April 2023 mit dem Inkrafttreten der Änderung des Geldwäschegesetzes untersagt. Bei einem Besitzerwechsel müssen die Beteiligten gegenüber dem Notar nachweisen, dass das Geld unbar geflossen ist, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs.

Die Meldepflicht für verdächtige Bargeldtransaktionen gibt es in Deutschland bereits seit 1993. Sie gilt mit dem Inkrafttreten des ersten Geldwäschegesetzes, das seither mehrfach überarbeitet und verschärft wurde. Verdächtige Bargeldgeschäfte müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden.

Die juristische Analyse-Plattform „KPMG Law“ spricht in ihrer Beurteilung der Verordnung von einem Schritt hin zu einer einheitlichen Regulierung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung. Die Verfasser weisen allerdings auch darauf hin, dass die Vorgaben jedoch mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden seien. Dies gelte insbesondere für die in der Pflicht stehenden Unternehmen.

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Zum Autor:
Nach einem zweijährigen Volontariat arbeitet Oliver Signus seit mehr als 30 Jahren als Redakteur. Seit 2022 schreibt er für
EPOCH TIMES, wo auch dieser Artikel erschien. Dabei ist die vielschichtige, abwechslungsreiche Arbeit das tägliche Salz in der Suppe. Als Schwerpunkte haben sich die brisanten Themen unserer Zeit wie das World Economic Forum (WEF) und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) herauskristallisiert.
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